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      Promillegrenze für Radfahrer

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    • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
      Unfallforschung der Versicherer (UDV)


      Für die Nutzung des Materials ist in jedem Einzelfall eine Zustimmung erforderlich

       

      Siegfried Brockmann
      +49 (0)30 / 20 20 – 58 20
      s.brockmann@gdv.de

53. Deutscher Verkehrsgerichtstag

28. – 30. Januar 2015 in Goslar | Arbeitskreis III: Neue Promillegrenze für Radfahrer

Unfallforschung der Versicherer: Ordnungswidrigkeitstatbestand für Radfahrer schaffen

Bislang liegt der Grenzwert für die „absolute Fahruntüchtigkeit“ von Radfahrern bei 1,6 Promille. Er wurde durch die Rechtsprechung auf Grundlage von Fahrversuchen mit Probanden in den achtziger Jahren festgelegt. 2014 wurde ein Forschungsprojekt der Unfallforschung der Versicherer (UDV) abgeschlossen, das vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf bearbeitet wurde und diesen Grenzwert mittels neuer, realistischerer Probandenversuche auf den Prüfstand stellen sollte.

Die Studie lieferte zwei wesentliche Erkenntnisse: einerseits bestätigen sich die Ergebnisse früherer Forschungsprojekte, die eine Abnahme der Fahrtüchtigkeit mit zunehmender Alkoholisierung auch bei Radfahrern konstatierten. Andererseits ist möglicherweise die Annahme in Frage gestellt, nach der ab 1,6 Promille ausnahmslos jeder Radfahrer als fahruntüchtig anzusehen ist. Ganz sicher liefert die Studie jedenfalls keine Handhabe für die Rechtsprechung, eine absolute Fahruntüchtigkeit schon unterhalb von 1,6 Promille anzunehmen.

Während also kein Zweifel besteht, dass auch erheblich alkoholisierte Radfahrer sich selbst und gegebenenfalls sogar andere gefährden, zeichnet sich Bedarf ab, wie dies zukünftig zu ahnden ist. Zwar können auch Radfahrer schon ab 0,3 Promille strafrechtlich belangt werden, wenn sie auffällig sind oder einen Unfall verursacht haben, allerdings spielt diese Möglichkeit in der Praxis keine Rolle.

Im Unterschied zu Kraftfahrern existiert für Radfahrer bislang kein bußgeldbewehrter Gefahrengrenzwert, wie er in § 24a des Straßen-verkehrsgesetzes vorhanden ist. Die UDV plädiert auf Grundlage der Projektergebnisse deshalb dafür, einen Ordnungswidrigkeits¬tatbestand auch für alkoholisierte Radfahrer einzuführen, um Radfahrer auf die Gefährdung durch Alkohol im Verkehr aufmerksam zu machen. Der Grenzwert dafür könnte bei 1,1 Promille liegen.

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